Satzung

Stand März 2017

Inhalt
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1
§ 2 Zweck des Vereins 1
§ 3 Mitgliedschaft in Verbänden 1
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft 2
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft 2
§ 6 Austritt aus dem Verein 2
§ 7 Ausschluss aus dem Verein 2
§ 8 Vorstand des Vereins 3
§ 9 Mitgliederversammlung 3
§ 10 Zuständigkeit 4
§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung 4
§ 12 Aufzeichnungspflichten 4
§ 13 Beitragspflicht 5
§ 14 Kassenprüfung 5
§ 15 Vereinsvermögen bei Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung 5
§ 16 Inkrafttreten 5

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Freizeit- und Wassersportverein Uphuser Meer e. V.“ und hat seinen Sitz in Emden.
Der Verein ist rechtsfähig. Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Aurich, Registerblatt VR 100089 eingetragen. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung des Umwelt- und Landschaftsschutzes. Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch den Einsatz für die Erhaltung und zum Schutz des Uphuser Meeres als Naherholungsgebiet und der vorhandenen Feuchtbiotope.
Zweck des Vereins ist darüber hinaus die Förderung des Sports. Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Der Verein verwirklicht diesen Zweck besonders durch die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen und durch das Angebot von Ausbildung, Beratung, Aufklärung und Anleitung im Segel-, Freizeit- und Wassersport.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Im Verein ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

§ 3 Mitgliedschaft in Verbänden
Der Verein kann Mitglied in übergeordneten Verbänden des Sportes, des Umweltschutzes, der Heimatpflege und der Freizeitgestaltung werden bzw. sein. Er regelt im Einklang mit deren jeweiligen Satzungen seine Angelegenheiten selbstständig.
Die Wassersportabteilung des Vereins ist Mitglied im Landessportbund Niedersachsen e. V., im Segler-Verband Niedersachsen e. V. und im Deutschen Segler-Verband.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden; ferner Vereine, Organisationen oder ähnliche Einrichtungen, die die in § 2 genannten Zwecke verfolgen.
Der Erwerb der Mitgliedschaft muss schriftlich beim Verein beantragt werden. Der Vorstand entscheidet über jeden einzelnen Antrag durch Abstimmung mit 2/3tel Mehrheit. Ein Aufnahmeantrag kann ohne Bekanntgabe der Gründe an den Antragsteller abgelehnt werden. Eine Aufnahmegebühr regelt die Beitragsordnung.
Für Jugendliche unter 18 Jahren ist die nach dem BGB erforderliche Erklärung der gesetzlichen Vertreter maßgebend.

Die Mitgliedschaft endet

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. durch freiwilliges Austreten gemäß § 6,
2. mit dem Tod des Mitgliedes,
3. durch Ausschluss aus dem Verein gemäß § 7.
Bei Ausscheiden aus dem Verein steht dem ausscheidenden Vereinsmitglied oder aber seinen Erben ein Ausgleichsanspruch bezüglich des Vereinsvermögens bzw. nichtverbrauchter Mitgliedsbeiträge nicht zu.

§ 6 Austritt aus dem Verein
Jedes Vereinsmitglied hat die Möglichkeit, mit einer schriftlichen Anzeige an den Vorstand, bis zum 30.09. eines jeden Jahres zum Jahresende aus dem Verein auszutreten. Auch insofern gilt für Jugendliche die Erklärung der gesetzlichen Vertreter.
Das austretende Mitglied ist verpflichtet, den laufenden Jahresbeitrag zu zahlen.

§ 7 Ausschluss aus dem Verein
Durch einfachen Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung können Mitglieder, welche den Bestrebungen und den Interessen des Vereins zuwider handeln, ausgeschlossen werden. Das gleiche gilt für solche, die der Beitragspflicht nicht nachkommen.

§ 8 Vorstand des Vereins
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem 1. Schriftführer, dem 2. Schriftführer, dem 1. Kassierer, dem 2. Kassierer und dem 1. Sportwart.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von zwei Jahren gewählt, jedoch mit der Regelung, dass jeweils der 1. Vorsitzende, der 1. Schriftführer, der
1. Kassierer und der 1. Sportwart in den Jahren mit gerader Jahreszahl, die übrigen in den Jahren mit ungerader Jahreszahl gewählt werden.
Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit von zwei Jahren jeweils bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem 1. Schriftführer. Jeder von ihnen ist zur alleinigen Vertretung des Vereins berechtigt.

§ 9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet statt,
a) als ordentliche Mitgliederversammlung im Laufe des 1. Quartals eines jeden Jahres oder
b) als außerordentliche Mitgliederversammlung auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens zehn Mitgliedern des Vereins.
Dieser Antrag muss schriftlich mit Begründung beim Vorstand gestellt werden.
Einer der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder beruft die Mitgliederversammlung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen ein.
Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens drei Wochen vor der Versammlung schriftlich zum Vorstand eingereicht werden. Die Tagesordnung einschließlich der gestellten Anträge ist mit der Einladung zu versenden. Hierin kann bestimmt werden, dass der Wortlaut der Anträge und der jeweiligen Begründung bei einem Mitglied des Vorstandes oder der Geschäftsstelle des Vereins eingesehen werden kann.
Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Bei Familienmitgliedschaften sind alle Mitglieder der Familien, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und die als Familienmitglieder gemeldet sind, stimmberechtigt.

§ 10 Zuständigkeit
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich zuständig für
a) Wahl des Vorstandes,
b) Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes,
c) Entlastung des Vorstandes,
d) Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitgliedes,
e) Abänderung der Satzung, Änderung des Vereinszweckes,
f) Aufhebung einer Maßnahme des Vorstandes,
g) Auflösung des Vereins,
h) Wahl der Kassenprüfer,
i) Festsetzung des Mitgliederbeitrages.

§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Satzungsänderungen, Änderungen der Vereinszwecke oder die Auflösung des Vereins können nur mit 3/4tel Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Alle übrigen Beschlüsse werden durch einfachen Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder gefasst.
Beschlüsse auf Auflösung können nur mit obigen Mehrheitsverhältnissen gefasst werden bei Anwesenheit von 60 % der stimmberechtigten Mitglieder.
Nichterschienene Mitglieder können ihre Stimme mit einer schriftlichen Vollmacht durch erschienene Mitglieder abgeben lassen. Ein Mitglied kann jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
Die Bevollmächtigung ist ausgeschlossen bei Beschlüssen gemäß § 10 a, e und g der Satzung. Hier sind nur die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder stimmberechtigt.
Falls die einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung nicht eine geheime Abstimmung beschließt, erfolgen Abstimmungen durch Handzeichen.

§ 12 Aufzeichnungspflichten
Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind in einem Protokoll aufzuzeichnen. Dieses Protokoll ist vom Schriftführer und von einem anderen Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

§ 13 Beitragspflicht
Der Jahresbeitrag wird durch einfachen Mehrheitsbeschluss von der Mitgliederversammlung im Rahmen einer Beitragsordnung festgelegt. Der Jahresbeitrag ist jeweils bis zum 31. März eines jeden Jahres seitens der Mitglieder zu entrichten.

§ 14 Kassenprüfung
Mindestens zwei Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen, prüfen die Geschäftsführung der Vereinskassierer und berichten über das Ergebnis der Prüfung vor der ordentlichen Mitgliederversammlung. Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Geschäftsjahres gewählt. Ein Kassenprüfer darf nur zwei Jahre hintereinander tätig sein und muss danach mindestens ein Jahr als Kassenprüfer ausscheiden.

§ 15 Vereinsvermögen bei Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die das Vermögen des Vereins unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Wassersports zu verwenden hat.

§ 16 Inkrafttreten
Die vorstehende Satzung wurde durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung am
26. März 2017 geändert und ergänzt.